Zum Hauptinhalt springen

Kirchenvorstandswahlen 2026

An dieser Stelle wollen wir Sie über weitere rechtliche Grundlagen, Fristen und Termine auf dem Weg zur Kirchenvorstandswahl am 13. September in­ formieren.

Dies geschieht auf Grundlage der landeskirchlichen Kirchenvorstands­bildungsordnung (KVBO) und des vom Kirchenvorstand im Dezember 2025 beschlossenen Ortsgesetzes .

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind Kirchgemein­demitglieder, die

1.      am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben

2.      die das Wahlrecht nach kirchli­cher Ordnung* besitzen

3.      die in der Wählerliste verzeichnet sind.

*das Wahlrecht besitzt, wer konfir­miert oder als Erwachsener getauft ist.

Wählbarkeit

Wählbar sind Kirchgemeindemitglieder, die am Wahltag

1.    wahlberechtigt sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben

2.    weder ordiniert sind noch als Theologen nach Bestehen der Zwei­ten Theologischen Prüfung im Pro­ bedienst stehen

3.    nicht zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter Betreuung stehen.

Darüber hinaus müssen die Kandi­daten entsprechend der Taufordnung unserer Landeskirche für die Taufe von Säuglingen und Kindern eintre­ten, eine christliche Lebensführung praktizieren, die der Botschaft des Evangeliums nicht widerspricht und eine schriftliche Erklärung abgeben, im Falle ihrer Wahl folgendes Ge­löbnis als Kirchvorsteher/Kirchvor­steherin abzulegen:

"Wollt ihr das Amt von Kirchenvor­stehern/Kirchenvorsteherinnen in dieser Gemeinde führen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch­ lutherischen Kirche bezeugt ist; wollt ihr in eurem Reden und Han­deln vor der Welt und gegenüber al­len Menschen gleichermaßen auf die Freundlichkeit und Menschenliebe Jesu Christi antworten, indem ihr ihm nachfolgt; seid ihr bereit, ge­schwisterlichen Rat anzunehmen und Verantwortung zu übernehmen für den Gottesdienst, für die päd­agogischen und diakonischen, öku­menischen und missionarischen Aufgaben der Gemeinde sowie für Lehre, Einheit und Ordnung der Kir­che, so reicht mir die Hand und ant­wortet: Ja, mit Gottes Hilfe."

 

Einreichung von Wahlvorschlä­gen bis zum 2. August Wahlvorschläge für die Kandidatur zum Kirchenvorstand können wahl­berechtigte Gemeindeglieder bis zum 2. August 2026 entweder in Pfarramt und Friedhofsverwaltung Gundorf in der Burghausener Str. 21 oder im Kirchgemeindebüro Böhlitz­-Ehrenberg, Johannes-­Wey­rauch-­Platz 2, einreichen.

Wenn Sie jemanden für die Kandi­datur vorschlagen möchten, muss ihr Vorschlag von mindestens vier weiteren wahlberechtigten Gemein­demitgliedern unterschrieben sein. Wenn Sie selbst gern als Kirchvor­steher(in) tätig sein möchten, müs­sen also mindestens fünf weitere Wahlberechtigte Ihre Absicht unter­ stützen.

Das dafür nötige Formular ist in den oben genannten Büros erhältlich. Es kann aber auch von der Homepage der Kirchgemeinde heruntergeladen werden. Vorgeschlagen werden kön­nen nur wahlberechtigte Gemeinde­glieder, die sich bereit erklärt haben, das o.g. Gelöbnis als Kirch­vorsteher abzulegen.

Wählerverzeichnis einsehen und Einsprüche geltend machen

Vom 1.­19. Juli 2026 liegt die Wäh­lerliste zu den jeweiligen Öffnungs­zeiten der Gemeindebüros in Gun­dorf bzw. Böhlitz­-Ehrenberg aus. Bis spätestens 16. August 2026 können Sie als Wahlberechtigte(r) beim Kirchenvorstand schriftlich und begründet Einspruch einlegen gegen die Vollständigkeit oder Rich­tigkeit von Eintragungen in der Wählerliste.

Briefwahl

Am Wahltag verhinderte Wahlbe­rechtigte können ihr Wahlrecht auf dem Wege der Briefwahl ausüben.

Wahlberechtigte, die von der Brief­wahl Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens zum 9. Sep­tember 2026 mündlich oder schrift­lich beim Kirchenvorstand – also mit der Adresse "Ev.-­Luth. Kirchen­vorstand der Kirchgemeinde Gun­dorf-­Böhlitz-­Ehrenberg" in den Gemeindebüros die Ausstellung ei­nes Wahlscheins beantragen.

Daraufhin wird dem Antragsteller ein Wahlbriefumschlag mit Stimmzettel und Stimmzettelumschlag ausgehändigt oder zugesandt.

Es können nur Wahlbriefe anerkannt werden, die entweder vor Beginn des Wahlvorganges dem Kirchen­ vorstand zugeleitet wurden oder vor Abschluss der Wahlhandlung der Leiterin bzw. dem Leiter des Wahl­asschusses ausgehändigt werden und nach dem vorgeschriebenen Verfahren in die Ermittlung des Er­gebnisses einbezogen werden kön­nen.

Später eingegangene Wahlbriefe und solche, die keinen Wahlschein ent­halten, können nicht berücksichtigt werden.

Kandidatenvorstellung

Die Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt am Sonntag, den 23. August, im Anschluss an den Gottesdienst zum Gemeinde­ fest, der um 14 Uhr beginnt. Dazu sind alle herzlich eingeladen.

Der Kirchenvorstand